Im Business-Bereich sieht es definitiv anders aus als bei privaten Vermietungen. Meist handelt es sich um langfristige Engagements, die auch nicht so einfach vorzeitig gekündigt werden können. Im Hinblick auf die unterschiedliche Nutzung von Betriebsräumen gibt es jedoch praktisch keine rechtlichen Unterschiede bei Gewerbe-Mietverträgen. Die Art des Gewerbes spielt für die vertraglichen und gesetzlichen Fristen keine Rolle – Fristen gelten unabhängig vom Nutzungszweck.
Mietvereinbarungen kommen durch ein entsprechendes Vertragsangebot und dessen Annahme zustande. Wenn die Vertragsannahme verspätet erfolgt, hat das erhebliche Bedeutung: Sie gilt als „abgelehnt“ und damit als neuer Antrag. Das selbst dann, wenn die Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen nicht unerheblicher Art verbunden war. Wichtig ist: Die Parteien sollten eine wirksame Annahmefrist für den Abschluss eines gewerblichen Mietvertrags vereinbaren, die im Bedarfsfalle ja natürlich auch länger sein kann.
Gewerbe-Mietverträge können auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Im Regelfall werden sie aber auf eine feste Laufzeit abgeschlossen. Das Mietverhältnis endet dann, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es gilt aber auch die gesetzliche Regelung, wonach sich auch nach Ablauf der Mietzeit das ursprünglich befristete Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortsetzt, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch fortsetzt. Diese gesetzliche Regelung ist in den meisten gewerblichen Mietverträgen jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist auch eine ordentliche Kündigung möglich. Die Kündigungsfrist bei unbefristeten Verträgen beträgt sechs Monate abzüglich sogenannter Karenztage. Eine Kündigung muss dem Empfänger am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres beendet werden kann.
Eine Option bei Gewerbe-Mietverträgen ist das einseitige Recht einer Partei das Mietverhältnis um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Dieses einseitige Recht – meist des Mieters – ist üblicherweise mit einer schriftlichen Erklärung verbunden. Sie muss fristgerecht abgegeben werden; zum Beispiel sechs oder neun Monate vor Ablauf der Festmietzeit. Auch hier kommt es darauf an, dass die entsprechende Erklärung rechtzeitig beim Vermieter eingeht.
In heutigen Zeit mit teilweise stark steigenden Preisen (speziell den Energiekosten), sind die Nebenkosten ein weiterer sehr entscheidender Faktor bei Gewerbe-Mietverträgen. Der Vermieter muss spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode die Nebenkosten abrechnen. Allerdings: Ein Verstoß gegen die rechtzeitige Abrechnung hat keine Auswirkung auf das Recht des Vermieters, später noch Nebenkosten abzurechnen und nachzufordern. Denn anders als in der Vermietung von Wohnraum gilt bei Gewerberaum-Mieten die gesetzliche Ausschlussfrist für Nebenkostennachforderungen nicht.
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