Oftmals müssen Eltern für Ihre Kinder auch dann noch Unterhalt – etwa in der Ausbildungszeit – zahlen, wenn kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Wie wirkt sich dieser Umstand auf die Steuerlast der Eltern aus? Darüber hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung im April 2020 entschieden.
Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Das lässt sich auch den konkreten Fall übertragen, über den der BFH zu entscheiden hatte.
Hier war zwar die Tochter der Kläger mit einem Lebenspartner zusammen gezogen, ansonsten waren die Lebensumstände vergleichbar. Nun sind Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen (bis zum Unterhaltshöchstbetrag). Und dies war auch der Anlass der Klage, denn das zuständige Finanzamt wollte dies nur zur Hälfte anerkennen.
Der Lebensgefährte habe, so das Finanzamt, aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus „einem Topf“ wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Dieser Argumentation vermochten sich weder in der ersten Instanz das Finanzgericht noch später der BFH anschließen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt, so das klare Urteil.
Im vorliegenden Fall habe ausdrücklich keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Kläger nicht wirklich mittellos gewesen sei. Es entspräche vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten – die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten – jeweils (hälftig) die Haushaltskosten und damit auch den Lebensunterhalt übernähmen. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den dafür verwendeten „eigenen“ finanziellen Mitteln um Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele. Was widerum den Eltern erlaubt den Unterhaltshöchstbetrag beim Finanzamt anzusetzen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.4.2020; AZ – VI R 43/17 –
Foto: Zoran Zeremski