Bei einem Unfall auf dem Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte oder auf der Rückfahrt zur Wohnung, können zum Beispiel durch erhebliche Verletzungen verursachte Krankheitskosten – die nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom Dezember 2019.
Der BFH begründet seine Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Entfernungspauschale. Damit sollen berufliche Mobilitätskosten begünstigt werden. Das folgt aus der wegstreckenbezogenen Bemessung der Pauschale, die insbesondere aus verkehrspolitischen Gründen eingeführt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt und ihm folgend das angerufene Finanzgericht den Werbekosten-Abzug mit der Begründung abgelehnt, dass die Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten seien.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und gab der Klage statt. Zwar seien durch die Entfernungspauschale im Grundsatz sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz entstehen – das gelte jedoch bei einem Unfall nur, soweit es sich für Arbeitnehmer um echte Wege- beziehungsweise Fahrtkosten handelt. Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden stellen jedoch keine beruflichen Mobilitätskosten dar.
Der BFH stellte in seinem Urteil noch einmal klar, was seiner Auffassung nach der Sinn und Zweck der Entfernungspauschale sei. Damit sollen nämlich berufliche Mobilitätskosten begünstigt werden. Das werde auch aus der wegstreckenbezogenen Bemessung der Pauschale ersichtlich, die insbesondere aus verkehrspolitischen Gründen eingeführt wurde. Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden bei einem Unfall sind jedoch weder fahrzeug- noch wegstreckenbezogen.
Zur Vorsicht betont der Bundesgerichtshof auch noch einmal einschränkend, dass ein Werbekosten-Abzug nur für die Berücksichtigung ärztlicher Behandlungskosten gilt, nicht auch für die Beseitigung der Schäden am Fahrzeug oder für den Verlust des Fahrzeugs (Eigen- und Fremdschäden). Für diese Aufwendungen (etwa Reparaturkosten) scheidet ein Abzug neben der Entfernungspauschale aus. Und ergänzt, dass es sich bei den ärztlichen Behandlungskosten ausdrücklich um Werbekosten handelt, und somit der Abzug als außergewöhnliche Belastung entfällt.
Urteil des Bundesfinanzhof vom 19.12. 2019; AZ – VI R 8/18 –
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