Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden seit Beginn 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Doch um diesen Steuerbonus zu erhalten, müssen Handwerker wie Energieberater das amtliche Formular nutzen. Sonst ist der Vorteil weg.
Für diese Maßnahmen gelten darüber hinaus technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Diese sind in einer begleitenden Rechtsverordnung („Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“) festgeschrieben, die auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einsehbar ist. Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.
Die Durchführung einer energetischen Sanierungsmaßnahme muss jedoch durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder einen Energieberater bestätigt werden. Und: Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss. Die Steuerermäßigung gilt für alle energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, insgesamt maximal 40.000 Euro. Allerdings wird der Abzug von der Steuerschuld über drei Jahre verteilt. In dem Jahr, in dem die Baumaßnahme fertiggestellt wurde, sowie im folgenden Kalenderjahr können bis zu sieben Prozent der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 Euro – und im darauffolgenden Kalenderjahr sechs Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 Euro – bei der Einkommensteuer abgezogen werden.
Um den Steuerbonus erhalten zu können, müssen natürlich auch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Das begünstigte Objekt muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Sanierungsmaßnahmen müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen. Und, Steuerermäßigungen sind auch nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder gar als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind.
Hausbesitzer, die ihre selbstgenutzte Immobilie über Einzelmaßnahmen energieeffizient sanieren möchten, haben grundsätzlich die Wahl: Sie können entweder auf Fördermittel der KfW-Bank setzen oder die Kosten als Steuerbonus geltend machen. In finanzieller Hinsicht sind die Optionen gleichwertig.
In formeller Hinsicht gibt es jedoch einen Unterschied: Während bei der KfW-Förderung eine Baubegleitung durch einen Energieberater Voraussetzung ist, genügt im Falle der steuerlichen Förderung eine Fachunternehmer-Erklärung des durchführenden Handwerkers. Um dennoch eine fachliche Begleitung zumindest finanziell attraktiv zu machen, wurde die Quote der Energieberatungs-Aufwendungen, um die die tarifliche Einkommenssteuer vermindert wird, von 20 auf 50 Prozent erhöht.
Foto: Ingo Bartussek