Am 31. Januar 2020 ist es soweit: Aufzeichnungs- bzw. Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Hintergrund ist, dass elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine so genannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein müssen, die bestimmte Vorgänge in der Kasse manipulationssicher protokolliert.
Auch Mitte des Jahres 2019 stehen dafür bei den meisten Finanzämtern keine verlässlichen Vordrucke zur Verfügung, so dass vermutlich Ende des Jahres ein echter Rush losgehen dürfte – was ein wenig an die Aufregung um die DSGVO 2018 erinnert. Betroffene Unternehmen sollten abwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird, denn nur so kann rechtssicher gemeldet werden.
Der Vergleich mit der DSGVO liegt näher als man denken könnte – auch in diesem Fall war das Gesetz vor mehr als 2,5 Jahren verabschiedet worden und damit allen Betroffenen geläufig. Die Entwicklung eines Vordrucks seitens der Finanzämter dauert offenbar noch länger. Kleinunternehmer, Einzelhändler und Gastronomen müssen also eine vollständige Auseinandersetzung mit den Ausführungsbestimmungen noch abwarten.
Kassen und Kassensysteme, die im Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2019 angeschafft worden sind und Geschäftsvorfälle digital aufzeichnen – nicht aber mit einer zertifizierten TSE aufgerüstet werden können – dürfen noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Ab dem 1.1.2023 ist dann aber auch hier Schluss; die Kassen dürfen nicht weiter genutzt werden und auch nicht weiter veräußert.
Die Verbände laufen gegen die Frist 1.1. bzw. 31.1.2020 Sturm. Doch eine Verlängerung der Fristen durch das Bundesfinanzministerium ist offiziell nicht in Sicht. Angeblich soll eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.9.2020 eingeführt werden soll. Doch das bewegt sich im Bereich von Gerüchten.
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