Mit einem Urteil vom Mai 2023 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall behandelt, der die Frage der Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern im Vergleich zu regulären Mitarbeitern thematisiert. Dabei ging es insbesondere um den Lohnunterschied zwischen diesen beiden Gruppen.
In diesem spezifischen Fall wurde eine Leiharbeitnehmerin, die in Teilzeit tätig war, mit einem Stundenlohn von 9,23 Euro brutto vergütet. Im Gegensatz dazu erhielten ihre vergleichbaren Stammarbeitnehmer einen deutlich höheren Stundenlohn von 13,64 Euro. Die Klägerin, unzufrieden mit dieser Diskrepanz, forderte eine Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 1.296,72 Euro brutto für den betreffenden Zeitraum von Januar bis April 2017. Sie berief sich dabei auf den Gleichstellungsgrundsatz und brachte vor, dass das auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifwerk der iGZ und ver.di nicht mit den bestehenden europarechtlichen Anforderungen übereinstimmt.
Das BAG kam jedoch zu dem Schluss, dass dieses spezielle Tarifwerk tatsächlich den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Es ist an der Stelle wichtig zu erwähnen, dass die Klägerin, obwohl sie einen geringeren Lohn als ihre Stammarbeitskollegen erhielt, dennoch ganz klar von bestimmten Vorteilen des Tarifvertrags profitierte. Ein besonders hervorzuhebender Vorteil ist hier die Fortzahlung des Entgelts, selbst in den Phasen, in denen sie nicht zum Einsatz kam. Dieser Aspekt wird durch das Tarifwerk ausdrücklich garantiert.
Zusätzlich dazu hat der deutsche Gesetzgeber durch bestimmte Regelungen dafür gesorgt, dass Leiharbeiter stets mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Außerdem wird das wirtschaftliche Risiko für zeitarbeitsfreie Zeiten – also Phasen, in denen der Leiharbeitnehmer nicht eingesetzt wird – komplett vom Verleiher übernommen. Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass seit dem 1. April 2017 die Möglichkeit, vom Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen, auf die ersten neun Monate des Zeitarbeitsverhältnisses beschränkt ist.
Damit verdeutlicht die Entscheidung des BAG, dass trotz sichtbarer Unterschiede in der Bezahlung zwischen Leiharbeitnehmern und festangestellten Mitarbeitern, diese Differenzen durch andere Vorteile, die dnur en Zeitarbeitnehmern gewährt werden, ausgeglichen werden können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.5.2023; AZ – 5 AZR 143/19 –
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