Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auch in der Zeit der Corona-Pandemie und weitreichender Kurzarbeit durchaus berechtigt einen Nebenjob anzunehmen. Wird eine Nebentätigkeit während einer Kurzarbeit neu aufgenommen, so muss diese allerdings immer bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer natürlich verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit und den damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Umfang mitzuteilen.
Wichtig ist dabei zu beachten, dass der Verdienst aus der Nebentätigkeit gemeinsam mit dem noch aus der Hauptbeschäftigung gezahlten Verdienst, dem Kurzarbeitergeld und einem eventuellen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht das bisherige Bruttoeinkommen übersteigt. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020.
Hintergrund ist das im März 2020 verabschiedete Sozialschutzpaket I, das Einkünfte aus einer Nebentätigkeit in einem der systemrelevanten Bereiche von der Berücksichtigung der Kurzarbeitergeldberechnung ausnimmt. Mit dem Sozialschutzpaket II ist diese Möglichkeit auch für Nebentätigkeiten außerhalb systemrelevanter Bereiche anwendbar.
Darüber hinaus gilt unbedingt zu beachten, dass für Arbeitnehmer, die bereits vor der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diese lediglich fortsetzen, die Situation schon bisher und auch in Zukunft eine ganz andere ist. Diese konnten schon bisher ihren Nebenjob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird hierbei auch nicht um den Verdienst aus dem Nebenjob gekürzt. Eine Mindestbeschäftigungszeit im Nebenjob vor Beginn der Kurzarbeit ist ebenfalls nicht erforderlich.
Generell sind solche Hilfsmaßnahmen während der Covid-19-Pandemie sicher sehr sinnvoll. Für Arbeitnehmer bedeutet die Kurzarbeit schließlich massive finanzielle Einbußen, die sich viele auf Dauer nicht oder nur schwer leisten können – gar existenzbedrohend sein können. Auf der anderen Seite besteht zur Zeit ein erheblicher zusätzlicher Bedarf an Personal und Hilfskräften in vielen systemrelevanten Bereichen wie dem Lebensmitteleinzelhandel, der Pflege und der Landwirtschaft. Für Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld bietet sich durch das Sozialschutzpaket II daher eine echte Chance, dieses mittels einer Nebentätigkeit auf ein solides Maß aufzustocken.
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