Essenslieferdienste wie etwa Lieferando, Gorillas, Delivery Hero oder Flink stehen wegen unfairer Arbeitsbedingungen immer wieder in der Kritik und befinden sich in einer harten Wettbewerbs-Situation. Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein Fahrradkurier, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt. Dieser hielt sich für nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeitete. Auch ein beim gleichen Lieferdienst angestellter Kollege hatte geklagt, allerdings nur darauf, ihm für die Auslieferungen ein Smartphone zu stellen.
Ein angestellten Fahrradkurier muss der Arbeitgeber mit Fahrrad und Smartphone ausstatten. Das Landesarbeitsgericht Hessen erklärte eine Regelung, die Mitarbeitende verpflichtet, beides ohne finanziellen Ausgleich selbst mit zur Arbeit zu bringen, mit einem Urteil vom März 2021 für unwirksam, schreibt der Branchendienst Haufe in einem aktuellen Artikel.
Die App-Nutzung sowie das Fahrrad sind ja unerlässlich für den Job und doch bestimmte der Arbeitsvertrag des Fahrradkurier, dass er während der Einsätze das „Equipment“, also die Ausstattung des Lieferdienstes, benutzt. Hierfür wird in konkreten Fall ein Pfand von 100 Euro fällig, was in einem separaten Vertrag geregelt ist. Weder Smartphone noch Fahrrad zählen dabei zum Arbeitgeber-Equipment, sondern müssen vom Arbeitnehmer selbst mitgebracht werden.
Der Auslieferer hatte mit seiner Klage Erfolg, ebenso der Kollege, der vom Lieferdienst verlangte, ihm für die Auslieferungen ein Smartphone zu stellen. Weil diese die App des Lieferdienstes verwenden müssen, geht dies ohne Smartphone nicht. Außerdem sind die Fahrerinnen und Fahrer laut Arbeitsvertrag auch verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren, man könnte es so sehen, dass sie wie Sub-Unternehmer behandelt werden.
Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung fest, dass die Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen waren. Die Regelung, nach der Beschäftigte ihr privates Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich für ihre Tätigkeit selbst mitzubringen haben, war nach Auffassung der Richter unwirksam. Diese Regelung benachteilige einen Fahrradkurier nach der konkreten Vertragsgestaltung ausgesprochen unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich vom Arbeitgeber zu stellen. Dieser trage auch das Risiko, falls diese nicht einsatzfähig seien.
Die Urteile sind Mittel Juli 2021 noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteile vom 12. März 2021; AZ – 14 Sa 306/20 – und – 14 Sa 1158/20 –
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