Ein Handwerksbetrieb mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Kommunen, stellte einen Antrag auf regionale Wirtschaftsförderung für Werkzeugmaschinen im Wert von rund 120.000 €. Im Antragsformular gab dieser einen bestimmten Investitionsort an, ließ aber an eine hiervon abweichend Betriebsstätte liefern. Dort lagerte und nutze er dann die Maschinen. Die Wirtschaftsförderer lehnten daraufhin den Förderantrag ab, weil die Umsetzung des Vorhabens nicht entsprechend den Angaben im Förderantrag erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied im Juni 2021, dass tatsächlich kein Anspruch auf regionale Wirtschaftsförderung besteht, wenn das zu fördernde Vorhaben an einem von den Antragsunterlagen abweichenden Investitionsort realisiert wird.
Nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren hatte der Handwerker Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Dabei machte dieser geltend, die Betriebsstätten lägen in derselben Verbandsgemeinde und wiesen die gleiche Postleitzahl auf. Weil der Zweck der Förderung auch am aktuellen Standort der Maschinen erreicht werde, handele es sich bei der Ablehnung des Antrags um einen „überspitzten Formalismus“.
Für Fördermittel der regionalen Wirtschaftsförderung, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei es jedoch entscheidend, dass ein Vorhaben an dem im Antragsformular benannten Investitionsort umgesetzt werde. Die entsprechende Angabe sei dabei keine bloße Formalität. Es handele sich vielmehr um eine subventionserhebliche Tatsache, aus der sich ergebe, ob sich das Vorhaben im Fördergebiet befinde und wie hoch der Förderhöchstbetrag sei.
Es lasse sich erst ausgehend von den Verhältnissen an einem konkreten Investitionsort beurteilen, ob ein Vorhaben förderfähig sei, so die weitere Begründung. Übrigens eine Bewertung der Situation, wie sie sich auch im Einklang mit Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Handwerkskammer Berücksichtigung befände.
Auf die Einwände des klagen Handwerkbetriebs wie die gleiche Postleitzahl oder die nur geringe Entfernung zwischen den Betriebsstätten komme es nicht an. Zudem sähen die einschlägigen Förderbestimmungen auch keine „Heilungsmöglichkeit“ durch das nachträgliche Verlagern der Maschinen an den zunächst angegebenen Standort vor. Zuwendungen würden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht bereits vor Antragstellung und der schriftlichen Bestätigung durch die beklagte Behörde begonnen worden seien. Das sei bezogen auf den tatsächlichen Investitionsort der Maschinen aber der Fall.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8.6.2021; AZ – 5 K 930/20.KO –
Foto: Marcus Krauss