Am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro zahlen. Eine solche Prämie zusätzlich zu gewähren, soll jedoch nur genehmigt sein, wenn ein für die Beihilfe und Unterstützung zu rechtfertigender Anlass vorliegt. Jedoch, aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise, kann man aber natürlich „allgemein“ davon ausgehen, dass ein solcher Anlass gegeben ist. Aber: Diese Prämie ist keine Lohnersatzleistung, sondern soll der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise dienen.
Was gibt es zu diesem Thema zu beachten, was sind wichtige Punkte? Möchte etwa der Arbeitgeber auch geringfügig Beschäftigte mit einer Prämie bedenken – ist das möglich? Die steuerfreie Corona-Prämie kann tatsächlich auch Mini-Jobbern gezahlt werden. Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt, das heißt das Mini-Jobber mit einem Monatsverdienst von 450 Euro durch die Corona-Prämie nicht ihren sozialversicherungsrechtlichen Status verlieren.
Solche geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer haben ja manchmal sogar mehrere solcher Arbeitsverhältnisse. Haben sie etwa zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern von Montag bis Freitag und ein Minijob-Verhältnis mit einem dritten Arbeitgeber am Wochenende, kann jeder dieser Arbeitgeber eine Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen.
Auch am anderen Ende des Beschäftigungs-Skala können entsprechende Prämien gezahlt werden. Selbst der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder AG kann sich die steuerfreie Corona-Prämie spendieren. Doch hier ist mit kritischen Fragen und Überprüfungen seitens des Finanzamts zu rechnen. Im Fokus steht dabei die Frage, ob es sich bei der steuerfreien Corona-Prämie vielleicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Zahlung ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Um auf Nummer sicher zu gehen und eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, sollte etwa auch ein Fremd-Geschäftsführer die Corona-Prämie bekommen. Zudem muss plausibel nachgewiesen werden können, dass die Corona-Prämie ausschließlich zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise geleistet wurde.
Wie sieht es dem Zusammenhang mit gleichzeitig gezahlten Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld aus? Diese sind ja im Gegensatz zur Prämie steuerpflichtig. Wurde vor dem 1. März 2020 ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vereinbart, hat der Arbeitnehmer auch einen grundsätzlichen Anspruch darauf. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das bedeutet: Eine Art „Umqualifizierung“ dieser vor März 2020 vereinbarten Zuschüsse in eine steuerfreie Corona-Prämie ist nicht möglich.
Und noch eine zu bedenkende Variante gilt es zu berücksichtigen: Leistet ein Arbeitgeber schon bisher regelmäßig freiwillig Sonderzahlungen oder freiwillig Erholungsbeihilfen an seine Mitarbeiter, so können diese Zahlungen in 2020 nicht steuerfrei als Corona-Prämie gezahlt werden. Die könnte nur dann funktionieren, wenn keine Vereinbarungen dazu vorliegen und wenn sich aus keiner arbeitsrechtlichen Regelung ein Anspruch der Arbeitnehmer auf eine solche Sonderzahlung ableiten lässt.
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