Der Bundestag hat mit Bewilligung des Bundesrates ein drittes Entlastungspaket auf den Weg gebracht, Teil ist ist unter anderem eine Erhöhung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Nachdem bereits in den Corona-Jahren 2020 und 2021 eine Aufstockung des steuerlichen Freibetrags beschlossen wurde, wird dieser vor dem Hintergrund der Inflations- und Energiepreiskrise zum 1. Januar 2023 nochmals angehoben.
Wenn das eigene Kind bei einem wohnt und dieses ohne Partner erzogen wird, dann steht diesem Kreis von Steuerpflichtigen ein spezieller Steuerfreibetrag zu. Der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende senkt deutlich die Steuerbelastung. Alleinerziehende erhalten bereits seit 2020 für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 4.008 Euro (zuvor: 1.908 Euro). Seit dem 1.1.2023 wird dieser Betrag sogar auf 4.260 Euro erhöht. Für jedes weitere Kind erhöht er sich nochmals um jeweils 240 Euro.
Den Freibetrag gibt es aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Person muss mindestens mit dem Kind zusammenleben, was im Allgemeinen das ist, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Und man darf auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden – in WGs gelten diese Steuererleichterungen also nicht. Eine Ausnahme gibt es allerdings seit 2022: Man nimmt volljährige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf – dann gilt es trotzdem.
Der offensichtliche Hintergrund ist, dass in vielen Fällen der Vater oder die Mutter nur in Teilzeit arbeiten kann und entsprechend weniger verdient. Um Alleinerziehenden das Leben zumindest in diesem Punkt etwas zu erleichtern, gewährt der Staat ihnen bei der Einkommensteuer diesen Freibetrag, den genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Diesen Steuervorteil beantragt man in der Steuererklärung (Anlage Kind). Dann wird er jährlich einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise zu den Kinderfreibeträgen gewährt. Bei der Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder bleibt er unberücksichtigt. Er reduziert nur die Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte.
Was ist, wenn das Kind bei beiden Eltern gemeldet ist und beide den normalen Kinderfreibetrag erhalten? Die Eltern sollten sich dann absprechen, wer diesen speziellen Freibetrag beantragt. Bei demjenigen mit dem höheren Einkommen würde in der Regel ein größerer Steuervorteil herauskommen. Das Finanzamt geht jedenfalls normalerweise davon aus, dass der Kindergeldempfänger auch den Alleinerziehungsfreibetrag beantragt.
Wenn die genannten Bedingungen nicht mehr vorliegen, dann wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, der Betrag um ein Zwölftel verringert. Das gilt etwa auch, wenn das Kindergeld entfällt, zum Beispiel, weil das Kind 25 Jahre alt geworden ist – auch dann verliert man ab dem Monat den Freibetrag.
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