Ein anscheinend nicht allzu ungewöhnlicher Fall wurde Anlass das Finanzgericht Baden-Württemberg anzurufen: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie. Das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 Euro und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro, beide hatten dazu ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Demnach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 EUR inklusive Nebenkosten. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie später Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Das wurde vom Finanzamt abgelehnt, ein Verlust wurde nicht anerkannt. So kam es zur Klage, bei dem das Finanzgericht im Juni 2019 entschieden hat, dass ein Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn Lebensgefährten die gemeinsam genutzte Wohnung hälftig an ihren Partner vermieten.
Grundsätzlich ist dieses Konstrukt tatsächlich nicht so ungewöhnlich: Eine Vermietung zwischen Angehörigen ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie wie unter fremden Dritten geschlossen und durchgeführt werden. Zudem können die Kosten voll abgezogen werden, wenn mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete gezahlt werden.
Die Begründung gegen eine steuerliche Abzugsfähigkeit ist nachvollziehbar, wenn man diese genauer ansieht: Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand. Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, könne nicht überprüft werden und widerspreche dem Mietvertrag. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei schließlich auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner würden gewöhnlich nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehöre.
Was aber gilt, wenn zum Beispiel nur ein Arbeitszimmer vermietet würde? Der Lebensgefährte könnte, wenn er ein solches nutzen würde, die Kosten aufgrund Drittaufwands nicht geltend machen und der Abschluss eines Mietvertrages für eben dieses Arbeitszimmer könnte nach diesem Urteil zumindest fraglich sein. Zwar wäre ein Arbeitszimmer ein abgrenzbarer Wohnraum, aber dem könnte entgegen gehalten werden, dass die Mietzahlung nicht nur für das Arbeitszimmer erfolgt, sondern umgekehrt auch ein Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung ist.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6.6.2019, AZ – 1 K 699/19 –
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