Wie entsteht die Umsatzsteuer bei einer in Raten gezahlten Vermittlungsprovision?

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Erbringung der Leistung (die sogenannte „Soll-Besteuerung“). Auf die Erstellung der Rechnung, die Fälligkeit oder die Bezahlung kommt es also im Regelfall nicht an. Die Umsatzsteuer auf eine Vermittlungsprovision, die in fünf Jahresraten gezahlt wird, entsteht jedoch grundsätzlich bereits mit der Vermittlung. Die Umsatzsteuer darf nicht zugunsten des Unternehmers berichtigt werden, da die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit darstellt, die eine Berichtigung ermöglichen würde. „Uneinbringlich“ ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit, nicht durchsetzen kann. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2022.

Die Klägerin, die gewöhnlich ihre Umsätze nach der Soll-Besteuerung meldet, vermittelte im Jahr 2012 ein Grundstück. Die Vereinbarung sah hierfür eine Provision von einer Million Euro netto plus 190.000 vor – die in fünf Jahresraten à 200.000 Euro plus 38.000 Euro Umsatzsteuer in den Jahren 2013 bis 2017 zu zahlen war. Das Finanzamt sah die Leistungserbringung (auf die eine Vermittlungsprovision anfallen würde) bereits im Jahr 2012 als realisiert und verlangte von der Klägerin 190.000 Euro Umsatzsteuer für 2012. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Umsatzsteuer erst ab 2013 jährlich in Höhe von 38.000 Euro entstehe, also erst mit der jeweiligen Ratenzahlung.

Die Umsatzsteuer auf eine Vermittlungsprovision, die in fünf Jahresraten gezahlt wird, entsteht jedoch grundsätzlich bereits mit der Vermittlung.

Der Richter des BFH haben dem Finanzamt grundsätzlich Recht gegeben, die Sache aber zurückverwiesen, weil die Klägerin Teilleistungen erbracht haben könnte. Die Umsatzsteuer entsteht nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung mit der Ausführung der Vermittlungsleistung im Jahr 2012. Auf die Bezahlung der Leistung und auf die Fälligkeit des Zahlungsbetrags kommt es dabei nicht an.

Eine Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin ist nicht möglich. Denn eine Berichtigung setzt voraus, dass entweder die Bemessungsgrundlage gemindert wird oder die Forderung uneinbringlich ist. Allein die Vereinbarung einer Ratenzahlung führt aber nicht zur Uneinbringlichkeit – auch ist die Bemessungsgrundlage nicht gemindert worden.

Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der eine Entstehung der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ebenfalls bejaht und eine Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin verneint hat. Der BFH folgt mit seiner Entscheidung also dem EuGH. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass Unternehmer die Umsatzsteuer einer Vermittlungsprovision vorfinanzieren müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Unternehmer Teilleistungen erbringen oder wenn die Ist-Besteuerung angewendet werden kann (Zahlung der Umsatzsteuer erst nach Erhalt des Geldes). Die Ist-Besteuerung ist im Wesentlichen aber auf Freiberufler sowie auf Unternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 600.000 Euro beschränkt.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 1.2.2022; AZ – V R 37/21 –

Foto: contrastwerkstatt

 

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